Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Fassung September 2026. Für Software-Entwicklung, IT-Dienstleistungen und Beratung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern (B2B).
1. Geltungsbereich, Vertragsabschluss und Form
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Aufträge, Verträge und Leistungen des Auftragnehmers (AN) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Auftraggeber, AG). Leistungen an Verbraucher im Sinne des KSchG werden nicht erbracht. Der AG bestätigt mit der Auftragserteilung, dass der Auftrag zum Betrieb seines bereits bestehenden Unternehmens gehört und nicht der Schaffung der Voraussetzungen dafür im Sinne des § 1 Abs 3 KSchG dient. Stellt sich das Gegenteil heraus, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; die bis dahin erbrachten Leistungen sind abzugelten.
1.2. Diese AGB gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung, somit auch für alle künftigen Aufträge, ohne dass es einer neuerlichen Einbeziehung im Einzelfall bedarf. Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aktuelle Fassung, die dem AG vor Vertragsabschluss übermittelt oder auf der Website des AN zum Abruf bereitgehalten wird.
1.3. Einkaufs-, Vergabe- oder sonstige Geschäftsbedingungen des AG werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der AN ihnen nicht gesondert widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos Leistungen erbringt.
1.4. Angebote des AN sind freibleibend und, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage ab Angebotsdatum gültig. Kostenvoranschläge sind unverbindlich im Sinne des § 1170a Abs 1 ABGB, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
1.5. Ein Auftrag kommt durch Auftragsbestätigung des AN oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande und verpflichtet den AN nur in dem im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Für Angebot, Auftragserteilung, Auftragsbestätigung, Freigaben und sonstige Erklärungen im Rahmen dieses Vertrages genügt die Textform. Als Textform gelten insbesondere E-Mail, unterfertigte oder elektronisch signierte PDF-Dokumente sowie Freigaben in einem von den Parteien verwendeten Projekt-, Ticket- oder Versionsverwaltungssystem.
1.6. Ruft der AG Leistungen des AN ab, nimmt er solche entgegen oder nutzt er Arbeitsergebnisse des AN, ohne dass eine ausdrückliche Auftragsbestätigung vorliegt, so gilt ein Auftrag zu diesen AGB und zu den vom AN zuletzt bekanntgegebenen Sätzen als erteilt. Ein unentgeltliches Erstgespräch begründet keinen entgeltlichen Auftrag; es wird nur verrechnet, wenn seine Entgeltlichkeit vorab in Textform vereinbart wurde.
1.7. Individuelle schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien gehen diesen AGB vor. Wird im Einzelvertrag von einer Bestimmung dieser AGB abgewichen, ist zur Vermeidung von Missverständnissen ausdrücklich anzuführen, welche Bestimmung dieser AGB dadurch ersetzt oder abgeändert wird.
1.8. Erklärungen des AG sind nur wirksam, wenn sie von einer vertretungsbefugten oder vom AG als Ansprechpartner benannten Person abgegeben werden. Der AN darf auf die Vertretungsbefugnis der ihm vom AG namhaft gemachten Ansprechpartner vertrauen.
2. Gegenstand und Erbringung der Leistungen
2.1. Gegenstand eines Auftrages können insbesondere sein: die Ausarbeitung von Organisations-, Software- und Architekturkonzepten; Global- und Detailanalysen; die Erstellung von Individualsoftware einschließlich Web-, Server-, Cloud- und Mobilanwendungen, Schnittstellen (APIs), Datenbanken und Automatisierungen; die Anpassung, Erweiterung und Wartung bestehender Software; die Integration von Standard-, Fremd- und Open-Source-Software sowie von Diensten Dritter; Beratung, Architektur- und Code-Reviews; die Mitwirkung bei der Inbetriebnahme und Umstellungsunterstützung; Schulung und Einschulung; telefonische und elektronische Beratung; die Erstellung von Dokumentationen sowie sonstige Leistungen der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik.
2.2. Ob der AN einen Erfolg (Werkvertrag) oder ein sorgfältiges fachgerechtes Bemühen (freier Dienstvertrag) schuldet, richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Beratungs-, Analyse-, Review-, Recherche- und Unterstützungsleistungen sowie Leistungen, die nach Zeitaufwand abgerechnet werden, sind im Zweifel Dienstleistungen; ein bestimmter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg wird dabei nicht geschuldet.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualsoftware ist eine Leistungsbeschreibung in Textform, die der AN gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet oder die der AG beistellt. Die Leistungsbeschreibung ist vom AG auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und in Textform freizugeben. Erst mit dieser Freigabe wird sie Vertragsgrundlage.
2.4. Die Ausarbeitung erfolgt nach Art und Umfang der vom AG vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Liegt keine freigegebene Leistungsbeschreibung vor, erbringt der AN seine Leistungen nach billigem Ermessen, dem Stand der Technik und den ihm bekannten Anforderungen; ein bestimmter Funktionsumfang ist diesfalls nicht geschuldet.
2.5. Bei Lieferung von Bibliotheks- bzw. Standardprogrammen bestätigt der AG mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6. Der AN ist in der Wahl der eingesetzten Technologien, Werkzeuge, Programmiersprachen, Frameworks und Vorgehensmodelle frei, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist und die vereinbarte Funktionalität erreicht wird.
2.7. Stellt sich im Zuge der Arbeiten heraus, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, hat der AN dies dem AG unverzüglich anzuzeigen. Ändert der AG die Leistungsbeschreibung nicht entsprechend oder schafft er die Voraussetzungen für eine Ausführung nicht, kann der AN die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit Folge eines Versäumnisses des AG oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den AG, ist der AN berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom AG zu ersetzen.
2.8. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des AG. Darüber hinausgehende Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
2.9. Eine Programm- oder Betriebsdokumentation wird nur erstellt und übergeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
2.10. Allfällige System- und Administrationspasswörter zu individuell für den AG erstellten Leistungen werden diesem nur bekanntgegeben, wenn (a) kein Wartungs- oder Betreuungsauftrag für die betroffene Komponente (mehr) besteht, (b) sämtliche Zahlungspflichten des AG gegenüber dem AN erfüllt sind, (c) der AG das Passwort benötigt, um die Leistung dem Vertragszweck entsprechend zu nutzen, anzupassen oder weiterzuentwickeln, und (d) er gegenüber dem AN einen Gewährleistungsverzicht hinsichtlich der davon betroffenen Komponenten abgibt.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1. Der AG stellt dem AN alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Spezifikationen, Zugänge und Hilfsmittel rechtzeitig, vollständig, unentgeltlich und in geeigneter Form zur Verfügung und benennt zumindest einen Ansprechpartner mit ausreichender Entscheidungsbefugnis sowie einen Vertreter.
3.2. Dazu zählen insbesondere praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der AG zeitgerecht, innerhalb der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Ebenso zählen dazu die erforderlichen Zugänge zu Systemen, Netzwerken, Repositories, Cloud-Konten, Entwicklungs-, Test- und Produktivumgebungen.
3.3. Die für den Betrieb erforderlichen Lizenzen, Cloud-Ressourcen, Domains, Zertifikate, Konten bei Drittanbietern und sonstigen Leistungen Dritter beschafft, bezahlt und verwaltet der AG auf eigenen Namen und eigene Rechnung, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3.4. Wird auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage bereits im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten ausschließlich beim AG. Der AG stellt Testdaten nach Möglichkeit in anonymisierter oder pseudonymisierter Form bereit; die Bereitstellung personenbezogener Echtdaten in Entwicklungs- und Testumgebungen erfolgt ausschließlich auf Verantwortung und Weisung des AG.
3.5. Der AG prüft und beantwortet Rückfragen, Zwischenergebnisse, Entwürfe und Freigabeersuchen des AN innerhalb angemessener Frist, längstens jedoch innerhalb von zehn Werktagen.
3.6. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben, Informationen oder Unterlagen des AG oder durch eine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten entstehen, hat der AN nicht zu vertreten und können nicht zu einem Verzug des AN führen. Daraus resultierende Mehrkosten sowie Warte-, Bereitstellungs- und Reservierungszeiten trägt der AG und sind nach Aufwand zu vergüten.
3.7. Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen nicht nach, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin erbrachten Leistungen sowie die angefallenen Kosten sind abzugelten.
4. Änderungen des Leistungsumfangs (Change Requests)
4.1. Änderungs- und Ergänzungswünsche des AG sind in Textform mitzuteilen. Der AN prüft, ob und unter welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist, und teilt dem AG die Auswirkungen auf Aufwand, Termine und Entgelt mit. Der Aufwand für diese Prüfung ist, sofern er einen geringfügigen Umfang übersteigt, gesondert nach Aufwand zu vergüten.
4.2. Die Umsetzung erfolgt erst nach Freigabe des Änderungsangebots durch den AG in Textform. Bis dahin setzt der AN die Arbeiten auf Basis der bisherigen Vereinbarung fort.
4.3. Vereinbarte Termine und Festpreise verlieren durch eine freigegebene Änderung ihre Verbindlichkeit, soweit die Änderung Auswirkungen auf sie hat; es sind neue Termin- und Preisvereinbarungen zu treffen.
4.4. Der AN ist berechtigt, Änderungswünsche abzulehnen, wenn deren Umsetzung ihm nicht zumutbar ist, insbesondere wenn sie technisch, kapazitativ oder rechtlich nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand realisierbar sind.
5. Preise, Nebenkosten und Preisanpassung
5.1. Alle Preise verstehen sich in Euro, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, und gelten ab Geschäftssitz des AN. Sie gelten jeweils nur für den vorliegenden Auftrag.
5.2. Bei Abrechnung nach Zeitaufwand wird der Arbeitsaufwand zu den vereinbarten Sätzen verrechnet; liegt keine Vereinbarung vor, gelten die vom AN zuletzt in Textform bekanntgegebenen Sätze. Eine Änderung dieser Sätze während eines laufenden Auftrages richtet sich ausschließlich nach Punkt 5.8. Die Abrechnung erfolgt in Einheiten von 15 Minuten; angefangene Einheiten werden auf die volle Einheit gerundet. Als Arbeitszeit gelten auch Analyse-, Abstimmungs-, Dokumentations-, Koordinations- und Wegzeiten.
5.3. Aufwandsschätzungen, Kostenvoranschläge, Roadmaps und Zeitpläne beruhen auf dem jeweiligen Kenntnisstand und sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlicher Festpreis bezeichnet werden. Zeichnet sich eine erhebliche Überschreitung einer Aufwandsschätzung ab, zeigt der AN dies dem AG unverzüglich an. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, die der AN nicht zu vertreten hat, werden nach tatsächlichem Anfall verrechnet.
5.4. Ein Festpreis kommt nur zustande, wenn er ausdrücklich als solcher bezeichnet ist und auf einer vom AG freigegebenen Leistungsbeschreibung beruht. Er umfasst ausschließlich die dort beschriebenen Leistungen.
5.5. Bei Pauschal- bzw. Retainervereinbarungen wird das vereinbarte monatliche Entgelt unabhängig vom tatsächlichen Abruf fällig. Nicht ausgeschöpfte Kontingente verfallen mit Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums und werden weder übertragen noch rückvergütet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Über das Kontingent hinausgehende Leistungen werden nach Aufwand verrechnet.
5.6. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Bestehen keine solchen Sätze, sind die tatsächlich verursachten und nachzuweisenden Kosten zu ersetzen. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
5.7. Kosten für Leistungen Dritter, Lizenzen, Cloud- und Infrastrukturressourcen, Programmträger sowie allfällige Vertragsgebühren und Abgaben werden gesondert in Rechnung gestellt bzw. sind vom AG direkt zu tragen.
5.8. Der AN ist berechtigt, seine Stunden-, Tages- und Pauschalsätze einmal jährlich, erstmals zwölf Monate nach Vertragsabschluss, entsprechend der Veränderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 (oder eines an dessen Stelle tretenden Index) anzupassen. Die Anpassung wird einen Monat nach Bekanntgabe in Textform wirksam. Unterbleibt eine Anpassung, verzichtet der AN damit nicht auf künftige Anpassungen.
6. Termine und Leistungszeit
6.1. Der AN ist bestrebt, die vereinbarten Termine möglichst genau einzuhalten. Termine sind Zieltermine; sie sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich (Fixtermin) vereinbart wurden.
6.2. Angestrebte Erfüllungstermine können nur eingehalten werden, wenn der AG zu den vom AN angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen, insbesondere die von ihm freigegebene Leistungsbeschreibung, vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
6.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten, Programme, Ausbaustufen oder Meilensteine umfassen, ist der AN berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.
6.4. Kommt der AN in Verzug, hat der AG eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen in Textform zu setzen. Ein Rücktritt ist nur hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Auftrages zulässig.
6.5. Vertragsstrafen und Pönalen jeder Art gelten nur, wenn sie ausdrücklich und in Textform gesondert vereinbart wurden; andernfalls sind sie ausgeschlossen.
7. Zahlung, Verzug und Leistungseinstellung
7.1. Rechnungen des AN sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen sinngemäß. Der AG stimmt zu, dass Rechnungen elektronisch, insbesondere per E-Mail als PDF, übermittelt werden (§ 11 Abs 2 UStG).
7.2. Der AN ist berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung, nach Erreichen von Meilensteinen sowie bei laufender Zusammenarbeit monatlich zum Monatsende über die im jeweiligen Zeitraum erbrachten Leistungen abzurechnen.
7.3. Leistungsnachweise (Stundenaufstellungen, Tätigkeitsberichte) gelten als anerkannt, wenn der AG ihnen nicht binnen zehn Werktagen ab Zugang in Textform begründet widerspricht.
7.4. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den AN. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe für Unternehmergeschäfte (§ 456 UGB) verrechnet. Der AG ersetzt darüber hinaus die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der AN berechtigt, Terminverlust eintreten zu lassen.
7.5. Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, wegen Gewährleistungsansprüchen oder wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese vom AN anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.6. Befindet sich der AG mit einer fälligen Zahlung länger als 14 Tage nach Mahnung in Verzug, ist der AN unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, sämtliche Arbeiten einzustellen, dem AG eingeräumte Zugänge zu sperren, die Übergabe von Arbeitsergebnissen, Quellcode, Dokumentationen und Systempasswörtern zurückzuhalten, die Einräumung von Nutzungsrechten auszusetzen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom AG zu tragen. Der AN haftet nicht für Nachteile, die dem AG aus einer solchen berechtigten Leistungseinstellung entstehen.
7.7. Sind nach dem Auftrag auch körperliche Sachen in das Eigentum des AG zu übertragen, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des AN in dessen Eigentum.
7.8. Sämtliche Einräumungen von Nutzungs- und Werknutzungsrechten stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts.
8. Abnahme
8.1. Individuell erstellte Software sowie Programmadaptierungen unterliegen der Abnahme. Die Abnahme erfolgt je Lieferung, Teillieferung, Release oder Iterationsergebnis (Inkrement) gesondert. Der AG hat die Leistung binnen zehn Werktagen ab Bereitstellung auf Übereinstimmung mit der freigegebenen Leistungsbeschreibung anhand der von ihm bereitgestellten Testdaten zu prüfen und die Abnahme in Textform oder durch Protokoll zu bestätigen.
8.2. Lässt der AG die Frist von zehn Werktagen verstreichen, ohne die Abnahme unter Angabe konkreter, ausreichend dokumentierter wesentlicher Mängel zu verweigern, gilt die Leistung mit Ablauf dieser Frist als abgenommen.
8.3. Nutzt der AG die Leistung ganz oder teilweise im Echt- oder Produktivbetrieb oder sonst geschäftlich, gilt sie jedenfalls und im Umfang dieser Nutzung als abgenommen, auch vor Ablauf der Frist nach Punkt 8.1.
8.4. Der AG ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern. Als wesentlich gelten nur Mängel, die den Beginn oder die Fortsetzung des Echtbetriebs verhindern. Nach Behebung wesentlicher Mängel ist eine neuerliche Abnahme erforderlich; für diese gilt eine Frist von fünf Werktagen, im Übrigen gelten die Punkte 8.1 bis 8.3 sinngemäß.
8.5. Mängel sind vom AG ausreichend dokumentiert in Textform zu melden. Die Meldung hat die Schritte zur Reproduktion, die verwendete Umgebung sowie das erwartete und das tatsächliche Verhalten zu enthalten.
8.6. Erfolgte Teilabnahmen sind endgültig. Bereits abgenommene Leistungsteile werden nicht Gegenstand einer neuerlichen oder abschließenden Gesamtabnahme.
8.7. Dienstleistungen im Sinne des Punktes 2.2 unterliegen keiner Abnahme; für sie gilt Punkt 7.3.
9. Urheberrecht, Nutzungsrechte und Quellcode
9.1. Alle Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Immaterialgüterrechte an den vom AN geschaffenen Arbeitsergebnissen, einschließlich Software, Quellcode, Konzepten, Entwürfen, Dokumentationen und Datenmodellen, verbleiben beim AN.
9.2. Vorbehaltlich der Punkte 9.4 bis 9.6 erteilt der AN dem AG nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht, die Software im Ausmaß der erworbenen Anzahl an Lizenzen bzw. Arbeitsplätzen für den eigenen, internen Geschäftsbetrieb zu nutzen und die auf Grundlage des Vertrages erstellten Arbeitsergebnisse zu diesem Zweck zu verwenden. Sämtliche sonstigen Rechte verbleiben beim AN.
9.3. Der AN übergibt dem AG den für den Auftrag erstellten Quellcode bzw. entwickelt in einem vom AG bereitgestellten Repository, sofern nichts anderes vereinbart ist. Durch die Übergabe des Quellcodes oder durch den Zugriff des AG auf ein gemeinsam genutztes Repository erwirbt der AG keine über Punkt 9.2 hinausgehenden Rechte. Übergabe und Zugang stehen unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung; bis dahin bestehen sie nur widerruflich und ausschließlich zum Zweck der Prüfung und Abnahme.
9.4. Der AG ist berechtigt, die Software für eigene Zwecke selbst oder durch Dritte zu ändern, zu warten und weiterzuentwickeln. Mit einer solchen Änderung entfallen Gewährleistung und Haftung des AN für die betroffenen Teile sowie für alle Fehler, die auf die Änderung zurückzuführen sind. Das Pflegen von Inhalten, das Anlegen und Verwalten von Benutzern sowie sonstige Konfigurationen im dafür vorgesehenen Rahmen gelten nicht als Änderung im Sinne dieses Punktes.
9.5. Eine ausschließliche, exklusive oder sinngleiche Nutzungsbefugnis sowie eine Übertragung von Werknutzungsrechten bedürfen einer ausdrücklichen, gesonderten und gesondert zu vergütenden Vereinbarung in Textform; diesfalls gilt § 40b UrhG sinngemäß. Dies gilt nicht für Programmbestandteile, die von unabhängigen Dritten geschaffen und vom AN in die Software integriert wurden (insbesondere Templates, Programmbibliotheken, Open-Source-Komponenten); insoweit sind die für diese bestehenden Lizenzbedingungen maßgeblich.
9.6. Vorbestehende und generische Bestandteile (Hintergrundmaterial), insbesondere vom AN vor oder unabhängig vom Auftrag entwickelte Bibliotheken, Frameworks, Module, Templates, Boilerplates, Skripte, Werkzeuge, Architekturmuster und Verfahren, verbleiben in jedem Fall im ausschließlichen Eigentum des AN. Der AG erhält daran ein einfaches Nutzungsrecht im Umfang des Punktes 9.2, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software erforderlich ist. Punkt 9.6 gilt auch dann, wenn nach Punkt 9.5 eine exklusive Rechtseinräumung vereinbart wurde.
9.7. Der AN bleibt berechtigt, das im Rahmen der Auftragserfüllung erworbene allgemeine Wissen sowie Ideen, Konzepte, Methoden, Verfahren und Erfahrungen zeitlich und örtlich unbeschränkt frei zu verwerten, auch für andere Auftraggeber, sofern dabei keine vertraulichen Informationen des AG offenbart werden.
9.8. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem AG unter der Bedingung gestattet, dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke unverändert mit übertragen werden.
9.9. Ist für die Herstellung der Interoperabilität die Offenlegung von Schnittstellen erforderlich, ist dies vom AG gegen Kostenvergütung beim AN zu beauftragen. Kommt der AN dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
9.10. Wird dem AG Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist, richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts ausschließlich nach den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Lizenzinhabers.
9.11. Jede Verletzung der Rechte des AN zieht Entgelt- und Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
10. Open Source, Leistungen Dritter und Einsatz KI-gestützter Werkzeuge
10.1. Der AN ist berechtigt, Open-Source-Komponenten und sonstige Fremdbibliotheken einzusetzen. Für diese gelten ausschließlich die jeweiligen Lizenzbedingungen, die den Bestimmungen dieser AGB vorgehen. Der AG ist verpflichtet, diese Lizenzbedingungen einzuhalten. Der AN übernimmt für Fremdkomponenten keine Gewährleistung und keine Haftung. Auf Verlangen des AG stellt der AN eine Aufstellung der eingesetzten Komponenten und ihrer Lizenzen bereit.
10.2. Werden im Rahmen der Leistung Dienste Dritter eingebunden (insbesondere Cloud-, Hosting-, KI-, Kommunikations-, Zahlungs- oder sonstige Plattformdienste sowie deren Programmierschnittstellen), schließt der AG die zugrundeliegenden Verträge selbst ab. Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Preisgestaltung, Nutzungsbedingungen sowie Änderungen oder die Einstellung solcher Dienste liegen außerhalb der Einflusssphäre des AN. Störungen, Ausfälle, Preis-, Funktions- oder Schnittstellenänderungen Dritter stellen keinen Mangel der Leistung des AN dar. Der Aufwand für die Anpassung der Software an solche Änderungen ist gesondert zu beauftragen und nach Aufwand zu vergüten.
10.3. Der AN ist berechtigt, bei der Leistungserbringung KI-gestützte Entwicklungs-, Analyse- und Dokumentationswerkzeuge einzusetzen. Der AG stimmt zu, dass dabei Projektinhalte an solche Dienste übermittelt werden können. Ausgenommen sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Punktes 16, personenbezogene Daten sowie Inhalte, die der AG in Textform als vertraulich bezeichnet hat. Der AN wählt die eingesetzten Dienste sorgfältig aus und achtet dabei, soweit verfügbar, auf den Ausschluss einer Verwendung der übermittelten Inhalte zu Trainingszwecken.
10.4. Der Einsatz solcher Werkzeuge ändert nichts an der Verantwortung des AN für das Arbeitsergebnis; der AN prüft die Ergebnisse und steht für sie wie für eine eigene Leistung ein.
10.5. Personenbezogene Daten des AG werden ohne dessen Weisung nicht an KI-gestützte Dienste übermittelt. Will der AG den Einsatz KI-gestützter Werkzeuge ganz oder teilweise ausschließen, hat er dies vor Auftragserteilung in Textform bekanntzugeben. Ein daraus resultierender Mehraufwand ist gesondert zu vergüten.
11. Gewährleistung
11.1. Der AN gewährleistet, dass die Software die in der freigegebenen Leistungsbeschreibung bzw. in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen im Wesentlichen erfüllt, sofern die Software auf der vertraglich beschriebenen System- und Betriebsumgebung genutzt wird. Den Parteien ist bekannt, dass Software nach dem Stand der Technik nicht völlig fehlerfrei erstellt werden kann. Unerhebliche Abweichungen begründen keinen Mangel.
11.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei (3) Monate ab Übergabe bzw. ab Abnahme im Sinne des Punktes 8. Die Rechte des AG aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche daraus verjähren drei (3) Monate nach Ende der Gewährleistungsfrist. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
11.3. Der AG hat die Leistung unverzüglich zu prüfen und Mängel binnen zehn (10) Werktagen ab Erkennbarkeit in Textform ausreichend dokumentiert im Sinne des Punktes 8.5 anzuzeigen; eine allfällige Rügeobliegenheit nach § 377 UGB bleibt daneben unberührt. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung als genehmigt.
11.4. Weitere Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass der AG dem AN alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen, Zugänge und Umgebungen zur Verfügung stellt, dass weder der AG noch ein ihm zurechenbarer Dritter Eingriffe in die Software vorgenommen hat und dass die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Beschreibung betrieben wird.
11.5. Im Falle der Gewährleistung hat die Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Auflösung des Vertrages. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der AG dem AN alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Dem AN sind zumindest zwei Verbesserungsversuche einzuräumen. Eine Wandlung ist nur bei wesentlichen, nicht behebbaren Mängeln zulässig.
11.6. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer oder programmtechnischer Mängel, die der AN zu vertreten hat, als notwendig erweisen, werden vom AN kostenlos durchgeführt.
11.7. Keine Gewähr wird übernommen für Fehler, Störungen oder Schäden, die zurückzuführen sind auf: unsachgemäße Bedienung; geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen, Bibliotheken oder Parameter; Änderungen oder Ausfälle von Diensten, Schnittstellen oder Komponenten Dritter im Sinne des Punktes 10; die Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel oder Datenträger; anormale Betriebsbedingungen; vom AG beigestellte, vorgegebene oder von Dritten stammende Konzepte, Inhalte, Daten oder Programmteile; sowie auf Änderungen der Software durch den AG oder Dritte.
11.8. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung ausschließlich auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
11.9. Die Aktualisierungspflicht gemäß § 7 VGG in Verbindung mit § 1 Abs 3 VGG wird in ihrem gesamten Ausmaß ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird. Hinsichtlich Aktualisierungen und Updates kommen ausschließlich die diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Tragen.
11.10. Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom AG zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom AN nach Aufwand verrechnet. Ergibt eine vom AG veranlasste Fehlersuche, dass kein vom AN zu vertretender Mangel vorliegt, ist der damit verbundene Aufwand vom AG zu vergüten.
11.11. Für Dienstleistungen im Sinne des Punktes 2.2 wird kein bestimmter Erfolg gewährleistet.
12. Wartung und Support
12.1. Wartung, Support, Pflege und Weiterentwicklung sind nicht Bestandteil eines Entwicklungs- oder Beratungsauftrages. Sie werden ausschließlich aufgrund gesonderter Vereinbarung erbracht.
12.2. Servicezeiten, Erreichbarkeiten, Reaktions-, Bearbeitungs- und Wiederherstellungszeiten, Verfügbarkeitszusagen, Bereitschaftsdienste sowie Eskalationsstufen gelten ausschließlich in dem Umfang, in dem sie im jeweiligen Wartungs- oder Supportvertrag ausdrücklich in Textform vereinbart sind. Ohne eine solche Vereinbarung schuldet der AN keine bestimmten Zeiten und bearbeitet Anfragen nach Maßgabe seiner Verfügbarkeit während seiner üblichen Geschäftszeiten von Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Österreich.
12.3. Vereinbarte Reaktionszeiten sind Zeiten bis zum Beginn der Bearbeitung und keine Zusage einer Fehlerbehebung innerhalb dieser Zeit.
12.4. Nicht von einem Wartungs- oder Supportvertrag umfasst sind insbesondere: die Behebung von Störungen, die auf Eingriffe des AG oder Dritter, auf Hardware, Netzwerke, Betriebssysteme, Drittsoftware oder Bedienfehler zurückzuführen sind; die Entwicklung neuer oder geänderter Funktionen; Anpassungen an geänderte Rechtslage oder an Änderungen von Diensten Dritter; Datenwiederherstellung; Schulungen; sowie Leistungen vor Ort. Solche Leistungen werden nach Aufwand verrechnet.
12.5. Voraussetzung für Wartungsleistungen ist der Einsatz der jeweils aktuellen, vom AN freigegebenen Version der Software sowie einer vom AN unterstützten Systemumgebung.
12.6. Wartungs- und Supportverträge werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf unbestimmte Zeit geschlossen. Für ihre Kündigung gilt Punkt 19.5. Das Recht zur Auflösung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
13. Haftung
13.1. Der AN haftet dem AG für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom AN beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle verschuldeter Personenschäden haftet der AN unbeschränkt.
13.2. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Kosten einer Betriebsunterbrechung, Nutzungsausfall, Datenverlust und Datenwiederherstellung, Rufschädigung sowie Ansprüche Dritter.
13.3. Die Haftung des AN ist der Höhe nach begrenzt mit dem Nettoentgelt jenes Auftrages, aus dem der Schaden resultiert. Bei Dauerschuldverhältnissen ist sie begrenzt mit den vom AG in den letzten zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis geleisteten Nettoentgelten. Die Haftung des AN ist überdies in jedem Fall mit EUR 100.000,- je Schadensfall begrenzt. Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadensfälle gelten als ein Schadensfall.
13.4. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
13.5. Sofern der AN das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der AN diese Ansprüche an den AG ab. Der AG wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
13.6. Der AN haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass der AG seinen Mitwirkungs-, Prüf-, Melde- oder Datensicherungspflichten nicht nachgekommen ist, dass er Vorgaben, Konzepte oder Weisungen erteilt hat, die sich als untauglich erweisen, oder dass Leistungen Dritter im Sinne des Punktes 10 ausgefallen oder geändert worden sind.
13.7. Der AG hat den Eintritt eines Schadens gering zu halten und den AN unverzüglich zu verständigen. Er hat insbesondere für eine dem Stand der Technik entsprechende Datensicherung und für angemessene Notfallvorkehrungen zu sorgen.
13.8. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.
14. Datenschutz, KI-Verordnung und Abgrenzung der rechtlichen Verantwortung
14.1. Jede Partei ist für die Einhaltung der für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen selbst verantwortlich. Hinsichtlich der im Rahmen der Software und der Leistungen verarbeiteten personenbezogenen Daten ist ausschließlich der AG Verantwortlicher im Sinne des Art 4 Z 7 DSGVO.
14.2. Soweit der AN im Rahmen des Auftrages personenbezogene Daten im Auftrag des AG verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art 28 DSGVO ab. Dessen Bestimmungen gehen diesen AGB in datenschutzrechtlicher Hinsicht vor.
14.3. Der AN ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung weiterer Auftragsverarbeiter zu bedienen. Die Einzelheiten, insbesondere die allgemeine Genehmigung und das Widerspruchsrecht des AG, richten sich nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag.
14.4. Der AN erbringt keine Rechtsberatung und keine datenschutzrechtliche Beratung. Er ist weder Datenschutzbeauftragter des AG noch schuldet er die datenschutzrechtliche Bewertung des Projekts, der Geschäftsprozesse des AG oder der von diesem eingesetzten Verfahren. Die Gewerbeberechtigung des AN umfasst Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik; eine darüber hinausgehende rechtsberatende Tätigkeit ist ausdrücklich nicht Gegenstand des Vertrages.
14.5. Die Festlegung, welche personenbezogenen Daten zu welchen Zwecken, auf welcher Rechtsgrundlage, in welchem Umfang, wie lange und mit welchen technischen und organisatorischen Maßnahmen verarbeitet werden, sowie die Festlegung der Anforderungen an Einwilligungen, Informationspflichten, Betroffenenrechte, Löschkonzepte, Aufbewahrungsfristen und Datenübermittlungen obliegt ausschließlich dem AG. Der AG hat diese Anforderungen dem AN rechtzeitig und vollständig in Textform bekanntzugeben.
14.6. Der AN setzt ausschließlich die ihm vom AG erteilten Vorgaben und Weisungen technisch um. Er schuldet weder deren Vollständigkeit noch deren rechtliche Richtigkeit und ist nicht verpflichtet, eigenständig zu ermitteln oder zu beurteilen, welche datenschutzrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Anforderungen für den Betrieb, die Branche oder die Prozesse des AG gelten oder wie diese im konkreten Fall umzusetzen wären. Erteilt der AG keine oder unvollständige Vorgaben, erbringt der AN die Leistung nach den ihm bekannten allgemeinen technischen Gepflogenheiten, ohne dass damit eine Zusicherung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit verbunden wäre.
14.7. Der AN ist nicht verpflichtet, bereits erbrachte oder übergebene Arbeitsergebnisse an eine geänderte Rechtslage, an geänderte Rechtsprechung, an Entscheidungen oder Leitlinien von Aufsichtsbehörden oder an geänderte Auslegungspraxis anzupassen oder den AG über solche Änderungen zu informieren. Ergibt sich für den AG aus einer solchen Änderung ein Anpassungsbedarf, hat er diesen dem AN bekanntzugeben; die Umsetzung erfolgt ausschließlich aufgrund gesonderter Beauftragung und gegen gesonderte Vergütung.
14.8. Soweit gesetzlich zulässig, ist eine Haftung des AN für die datenschutzrechtliche, wettbewerbs-, marken-, urheber- oder verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der vom AG vorgegebenen Verarbeitungen, Inhalte und Konzepte ausgeschlossen. Eine Warnpflicht des AN im Sinne des § 1168a ABGB besteht nur, soweit der AN die Untauglichkeit einer Anweisung oder eines beigestellten Stoffes tatsächlich erkennt.
14.9. Der AG hält den AN hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Dritter, Verfahren von Aufsichtsbehörden, Verwaltungsstrafen und damit verbundener Kosten schad- und klaglos, die darauf beruhen, dass vom AG vorgegebene oder gewünschte Verarbeitungen, Inhalte oder Funktionen gegen datenschutzrechtliche oder sonstige Bestimmungen verstoßen.
14.10. Der AN verpflichtet seine Mitarbeiter auf das Datengeheimnis gemäß § 6 DSG und bindet die von ihm beigezogenen Dritten vertraglich in gleichem Umfang; für Sub-Auftragsverarbeiter gilt zusätzlich Art 28 Abs 4 DSGVO. Die Datenschutzerklärung des AN im Sinne der Art 13 und 14 DSGVO wird dem Auftrag beigelegt bzw. auf der Website des AN bereitgehalten.
14.11. Soweit der AN Systeme erstellt, integriert oder anpasst, die KI-Systeme im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO) sind, legt der AG den Zweck, den Einsatzbereich, die betroffenen Personen und die Art der Nutzung fest. Der AG ist damit Betreiber im Sinne des Art 3 Z 4 KI-VO. Bringt der AG ein solches System unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder nimmt er es unter eigenem Namen in Betrieb, treffen ihn die Pflichten des Anbieters nach Art 3 Z 3 KI-VO.
14.12. Der AN schuldet weder die Einstufung eines Systems in eine Risikoklasse der KI-VO noch die Beurteilung, welche Pflichten den AG als Betreiber oder Anbieter treffen, noch die Erstellung der dafür vorgesehenen Nachweise, Register- oder Konformitätsunterlagen. Er erbringt insoweit keine Rechtsberatung. Die Punkte 14.6 bis 14.9 gelten sinngemäß.
14.13. Der AG stellt sicher, dass die Personen, die ein solches System in seinem Betrieb verwenden, über ausreichende KI-Kompetenz im Sinne des Art 4 KI-VO verfügen, und setzt das System ausschließlich zum vereinbarten Zweck ein. Verwendet der AG das System zweckwidrig, speist er andere als die vorgesehenen Daten ein oder verändert er es, entfallen Gewährleistung und Haftung des AN insoweit.
15. Datensicherung
15.1. Die Sicherung von Daten und Systemen des AG obliegt ausschließlich dem AG, sofern die Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung des AN vereinbart wurde.
15.2. Der AG hat vor jeder Installation, Aktualisierung, Migration, Konfigurationsänderung oder sonstigen Arbeit des AN an produktiven Systemen eine vollständige Sicherung seiner Daten anzufertigen und deren Wiederherstellbarkeit zu prüfen.
15.3. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 13.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten aus ordnungsgemäß erstellten Sicherungen begrenzt bis maximal 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, höchstens jedoch EUR 15.000,-.
16. Geheimhaltung
16.1. Jede Partei sichert der anderen zu, alle ihr im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese Informationen nicht allgemein bekannt sind, dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt oder überlassen wurden, vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung offenzulegen sind.
16.2. Die vom AN beigezogenen Subunternehmer und Mitarbeiter gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
16.3. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für die Dauer des Vertrages und drei Jahre über dessen Beendigung hinaus fort.
16.4. Der AN ist berechtigt, Kopien der von ihm erstellten Arbeitsergebnisse sowie der Projektkorrespondenz zu Dokumentations-, Gewährleistungs- und Beweiszwecken für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen aufzubewahren.
16.5. Der AN ist berechtigt, den AG nach Abschluss eines Projektes als Referenz zu nennen, dessen Firmenwortlaut und Bildmarke zu diesem Zweck zu verwenden und Art und Umfang der erbrachten Leistungen allgemein zu beschreiben. Nicht davon erfasst sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Quellcode, Preise und personenbezogene Daten. Der AG kann der Nennung jederzeit in Textform widersprechen; der AN entfernt die Referenz daraufhin binnen angemessener Frist.
17. Selbständigkeit, Subunternehmer und Leistungsort
17.1. Der AN erbringt seine Leistungen als selbständiger Unternehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er ist hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsabläufen nicht weisungsgebunden und nicht in die betriebliche Organisation des AG eingegliedert. Fachliche Vorgaben zum Leistungsgegenstand bleiben davon unberührt.
17.2. Zwischen den Parteien wird kein Dienst-, Arbeits-, Ausbildungs- oder Gesellschaftsverhältnis begründet. Der Vertrag stellt keine Überlassung von Arbeitskräften im Sinne des AÜG dar. Der AN unterliegt keiner Anwesenheits-, Arbeitszeit- oder Urlaubsregelung des AG und schuldet keine persönliche Arbeitsleistung an einem bestimmten Ort.
17.3. Der AN setzt im Wesentlichen eigene Betriebsmittel, eigene Hardware und eine eigene Werkzeugumgebung ein. Vom AG bereitgestellte Zugänge, Geräte und Systeme werden ausschließlich projektbezogen und im erforderlichen Ausmaß genutzt.
17.4. Der AN ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Leistungspflichten selbständiger Dritter (Subunternehmer) zu bedienen, ohne dass es dafür einer Zustimmung des AG bedarf. Er haftet für deren Leistungen im Rahmen des Punktes 13 wie für eigenes Verhalten und verpflichtet sie zur Geheimhaltung. Die Weitergabe personenbezogener Daten an Sub-Auftragsverarbeiter richtet sich nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag.
17.5. Leistungsort ist der Geschäftssitz des AN. Die Leistungen werden grundsätzlich remote erbracht. Einsätze am Standort des AG oder an einem sonstigen Ort erfolgen nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen Ersatz der Reisekosten und Reisezeiten gemäß Punkt 5.6.
17.6. Zwischen den Parteien besteht kein Ausschließlichkeitsverhältnis. Der AN ist berechtigt, gleichzeitig für andere Auftraggeber, auch für Mitbewerber des AG, tätig zu sein, soweit dadurch keine Geheimhaltungspflichten verletzt werden.
18. Barrierefreiheit und Zulässigkeit von Inhalten
18.1. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine barrierefreie Ausgestaltung, insbesondere von Websites und Anwendungen, im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes (WZG) sowie des Barrierefreiheitsgesetzes (BaFG) nicht im Angebot enthalten ist, sofern sie nicht gesondert und individuell vom AG angefordert und beauftragt wurde.
18.2. Wurde die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart, obliegt es dem AG, die Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. Der AG hat weiters die von ihm beigestellten Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen.
18.3. Der AN haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom AG vorgegeben wurden. Der AG hält den AN hinsichtlich diesbezüglicher Ansprüche Dritter schad- und klaglos.
19. Vertragsdauer, Rücktritt, Stornierung und höhere Gewalt
19.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten verbindlichen Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des AN ist der AG berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist gemäß Punkt 6.4 die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den AG daran kein Verschulden trifft.
19.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, Cyberangriffe, großflächige Ausfälle von Telekommunikations-, Energie- oder Cloud-Infrastruktur, behördliche Maßnahmen, Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des AN liegen, entbinden den AN für ihre Dauer von der Leistungsverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Leistungszeit. Dauert ein solches Ereignis länger als zwei Monate an, ist jede Partei berechtigt, vom betroffenen Auftrag zurückzutreten; bereits erbrachte Leistungen sind abzugelten.
19.3. Stornierungen durch den AG sind nur mit Zustimmung des AN in Textform möglich. Ist der AN mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
19.4. Der AN ist berechtigt, aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen aufzulösen, insbesondere bei Zahlungsverzug des AG trotz Mahnung und Nachfristsetzung, bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG oder Abweisung eines solchen mangels Masse, bei wiederholter oder schwerwiegender Verletzung von Mitwirkungspflichten sowie bei Verletzung der Rechte des AN gemäß Punkt 9.
19.5. Dauerschuldverhältnisse können, sofern nichts anderes vereinbart ist, von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats in Textform gekündigt werden.
19.6. Bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, sind die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen und zu bezahlen. Die Herausgabe von Arbeitsergebnissen, Quellcode, Zugangsdaten und Dokumentationen sowie die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgen erst nach vollständiger Bezahlung. Eine über die Abrechnung hinausgehende Verpflichtung des AN zur Mitwirkung an einer Übergabe an Dritte (Transition) besteht nur bei gesonderter Vereinbarung und ist nach Aufwand zu vergüten.
20. Schlussbestimmungen
20.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird oder der AG seinen Sitz im Ausland hat.
20.2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt am Wörthersee.
20.3. Vertragssprache ist Deutsch. Werden diese AGB oder Vertragsunterlagen in andere Sprachen übersetzt, ist im Zweifel die deutsche Fassung maßgeblich.
20.4. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.
20.5. Der AG ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne Zustimmung des AN an Dritte zu übertragen. Der AN ist berechtigt, Entgeltforderungen abzutreten.
20.6. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen bzw. undurchführbaren Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.
21. Mediationsklausel
21.1. Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
21.2. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für einen beigezogenen Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als vorprozessuale Kosten geltend gemacht werden.